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SWI 12, Dezember 1997, Seite 534

Firmenpension an den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer zweier deutscher GmbHs

Verlegt ein bisher in Deutschland ansässiger Österreicher ab 1994 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zurück und bezieht er von zwei deutschen GmbHs, die ihm bis 1993 zu 100% gehörten, nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ab 1987 Firmenpensionen in Höhe von 60.000 S monatlich, die in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterzogen werden, dann ist zu beachten, daß diese Pensionen nach Maßgabe des § 22 Z 2 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gehören.

Zufolge einer mit Deutschland getroffenen Verständigungsvereinbarung ist das DBA-Deutschland so auszulegen, daß die Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers nicht unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Art. 9 DBA-Deutschland), sondern unter jene für selbständige Arbeit (Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland; AÖFV Nr. 31/1987) fallen. In beiden DBA-Vorschriften wird hinsichtlich der Aktivbezüge das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Während aber nach Eintritt in den Ruhestand das Besteuerungsrecht durch Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland vom (ehemaligen) Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat übertragen wird, fehlt eine solche Vorschrift im Geltungsbereich des Artikels 8.

Gegen eine Zuordnung der deutschen Pen...

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