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SWI 12, Dezember 1997, Seite 562

Lizenz- und Kostenübernahmevertrag mit ausländischem Künstler

(BMF) - Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem ausländischen Künstler einen Lizenzvertrag, in dem sie sich für die nächsten 10 Jahre die Verwertungsrechte an noch zu produzierenden Tonträgern des Künstlers sichert, und verpflichtet sie sich, als Entgelt neben der Lizenzgebühr auch noch den (im Auftrag des Künstlers produzierenden) Studios Produktionskosten zu erstatten, dann sind beide Entgeltkomponenten (Lizenzgebühr und Produktionskostenersatz) in die Berechnungsgrundlage für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Denn für den Steuerabzug ist belanglos, ob Entgeltteile direkt dem Künstler oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden.

Allerdings wird im gegebenen Zusammenhang auch folgendes zu beachten sein: Es ist wohl richtig, daß die Berücksichtigung von Aufwendungen im Wege einer Antragsveranlagung nicht für unter § 99 Abs. 1 Z 3 EStG fallende Lizenzgebühren vorgesehen, sondern nur auf die unter § 99 Abs. 1 Z 1 fallenden Einkünfte eingeschränkt ist (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG). Unter diese für die Antragsveranlagung in Frage kommenden Einkünfte fallen wohl solche aus der Tätigkeit als Künstler, nicht aber solche aus bloßen Lizenzgebühren.

Nun wurde aber bereits unter EAS 409 im Falle ...

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