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SWI 5, Mai 2022, Seite 233

Befreiung von Investmentfonds

Entscheidung: A SCPI, C-342/20.

Normen: Art 63 und 65 AEUV.

Die Art 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.

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