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BFG: Schweizerische AHV-Renten dürfen in Österreich nicht nach Art 21 DBA Schweiz besteuert werden
AHV-Renten für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten in der Schweiz, die in Österreich ansässige Steuerpflichtige beziehen, dürfen gemäß Art 19 iVm Art 23 Abs 1 DBA Schweiz in der Schweiz besteuert werden. Österreich hat diese Einkünfte gemäß Art 23 Abs 1 DBA Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen.
Dem steht nicht entgegen, dass es dadurch im Streitfall infolge der Nichtwahrnehmung ihres Besteuerungsrechts durch die Schweiz zu einer – grundsätzlich nicht intendierten – doppelten Nichtbesteuerung kommt.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin arbeitete im öffentlichen Dienst in der Schweiz und bezog im Streitjahr ua eine Rente aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-Rente). Sowohl der ehemalige schweizerische Arbeitgeber als auch die auszahlende Stelle der AHV-Rente waren juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die AHV-Rente wurde in Österreich der Besteuerung unterzogen. Im Zuge einer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung der AHV-Rente unter Progressionsvorbehalt, mit der Begründung, dass es sich um öffentliche Bezüge gemäß Art 19 DBA Schweiz handle. Die Auszahlungen aus der AHV seien in der Schweiz aufgrund nationaler Bestimmungen nicht besteuert worden. Mit Verweis auf E...