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Auslandseinkünfte eines pensionierten UNIDO-Beamten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
Angestellte der UNIDO (auch österreichische Staatsbürger) genießen gemäß Art XII Abschn 37 lit d UNIDO-Amtssitzabkommen (BGBl III 1998/100) eine Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder iZm ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten.
Gemäß Art XII Abschn 37 lit f UNIDO-Amtssitzabkommen besteht darüber hinaus eine Befreiung von der inländischen Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der UNIDO-Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb Österreichs stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb Österreichs befinden (Auslandseinkünfte). Eine entsprechende Bestimmung gab es auch im Vorgängerabkommen, jedoch eingeschränkt auf die UNIDO-Angestellten selbst (Art XII Abschn 27 lit e UNIDO-Amtssitzabkommen idF BGBl 1967/245). Nach Ansicht des BMF war diese Bestimmung nur für im Aktivstand befindliche UNIDO-Bedienstete anwendbar, eine Anwendbarkeit nach dem Übertritt in den Ruhestand wurde jedoch verneint (vgl EAS 1209). Da sich der Wortlaut der Bestimmung nur unwesentlich geändert hat, wird diese Re...