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Ort der festen Niederlassung
Entscheidung: Berlin Chemie A. Menarini SRL, C-333/20.
Normen: Art 44 MwStSyst-RL; Art 11 DVO (EU) 282/2011.
Art 44 MwStSyst-RL idF RL 2008/8/EG und Art 11 DVO (EU) 282/2011 sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht deshalb über eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, weil diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft hat, die ihr personelle und technische Ausstattung gemäß Verträgen zur Verfügung stellt, nach deren Maßgabe sie ihr exklusiv Marketing-, Regulierungs-, Werbe- und Vertretungsdienstleistungen erbringt, die geeignet sind, unmittelbar das Volumen ihrer Verkäufe zu beeinflussen.