ZPO § 39., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Parteien.
Vierter Titel. Bevollmächtigte.
§ 39.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.
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