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ASoK 9, September 2001, Seite 304

OGH: Verfahren Arbeits- und Sozialrechtssachen

1. Bei den Fristen des § 105 Abs. 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale Fristen. Gemäß § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

2. Gemäß § 39 ZPO gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, im konkreten Fall über die Wiedereinsetzung, auch für Bevollmächtigte. Der Wiedereinsetzungswerber hat sich daher ein Verschulden seines (freiwilligen) Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen.

3. Qualifizierte Personen i. S. d. § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG bedürfen, um eine Partei vor Gericht vertreten zu können, nicht nur einer von der Partei erteilten Prozessvollmacht, sondern auch einer Befugnis ihrer Interessenvertretung bzw. Berufsvereinigung. Wenngleich diesen Personen Vertretungsbefugnis vor dem Obersten Gerichtshof nicht zukommt, darf aber jedenfalls vorausgesetzt werden, dass sie über die vor den Gerichten erster und zweiter Instanz anzuwendenden Verfahrensgrundsätze, insb. die Wirkung von Zustellungen und Fristen, ausreichend Bescheid wissen. Daher ist es angezeigt, bei den genannten qualifizierten Vertretern jenen erhöhten Sorgfaltsmaßstab anzulegen, welcher üblicherweise bei rechtskundigen Ver...

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