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GesRZ 5, November 2017, Seite 332

Einreichung des Jahresabschlusses einer GmbH durch einen Notar

§§ 144 ff ZPO

§ 283 UGB

1. Beauftragt eine GmbH einen Notar mit der Einreichung des Jahresabschlusses und kommen die Geschäftsführer ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht nach, dann trifft sie kein Verschulden an einer verspäteten Einreichung durch den Notar.

2. Die GmbH und ihre Geschäftsführer haften nicht für den Notar.

(OLG Wien 6 R 4/17b; LG St. Pölten 28 Fr 4944/16d)

Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum wurde (erst) am beim Erstgericht elektronisch eingebracht. Bereits zuvor hatte das Erstgericht mit Zwangsstrafverfügungen vom gem § 283 UGB jeweils 700 € Strafe über die Gesellschaft und deren vier Geschäftsführer verhängt.

In ihren Einsprüchen gegen diese Zwangsstrafverfügungen brachten die Gesellschaft und die Geschäftsführer unter Anschluss des maßgeblichen E-Mail-Verkehrs vor, mit der Einreichung der Jahresabschlüsse (gemeint: nicht nur der Gesellschaft, sondern auch anderer Konzerngesellschaften) sei das Notariat in A. beauftragt gewesen, welches über Anfrage vom , 10:21 Uhr, am selben Tag um 17:01 Uhr geantwortet habe, „die Jahresabschlüsse [seien] eingereicht“. Dass dies offensichtlich doch nicht geschehen gewesen war, sei ein für d...

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