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VwGH zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO (hier: zypriotische Offshore-Gesellschaft)
Wird ein russischer Konzern als Empfänger der inkriminierten Auslandsprovisionszahlungen benannt, kann nicht mehr ohne Weiteres gesagt werden, § 162 BAO sei deshalb nicht entsprochen worden, weil die hinter der die Zahlungen empfangenden zypriotischen Offshore-Gesellschaft stehenden Personen nicht genannt worden seien
Bei einem in Russland ansässigen Zahlungsempfänger käme der Gesichtspunkt zum Tragen, wonach auf eine Empfängerbenennung dann hätte verzichtet werden können, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist
Die in Österreich ansässige D-GmbH ist im Export- und Importgeschäft tätig. Im Zuge einer bei ihr für den Zeitraum 1997 bis 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung werden Betriebsausgaben wegen unzureichender Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht anerkannt. Betroffen sind Auslandsprovisionszahlungen an „Promoil Limited C.Y. Nicosia“ in Höhe von rund 1,9 Mio. ATS (= rund 138.078 Euro). Eine zur Überprüfung der Identität der Provisionsempfängerin eingeholte „Wirtschaftsauskunft“ habe ergeben, dass sich der Firmensitz bei jener Anwaltskanzlei befunden habe, welche die Protokollierung dieser Gesellschaft durchgeführt habe. Es handle sich um eine sog...