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Quellensteuerentlastung für Lizenzgebühren nach Spanien
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Z. 1 der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO), BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung bei Auszahlung steuerabzugspflichtiger Vergütungen unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen worden ist.
Zu diesen Dokumentationsanforderungen gehört – sofern nicht ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 DBA-EVO vorliegt (insb. jährliche Vergütung unter 10.000 Euro) – das Vorliegen einer von der ausländischen Steuerverwaltung auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS‑QU2 erteilten Ansässigkeitsbescheinigung sowie im Fall juristischer Personen die – im Vordruck ZS-QU2 bereits integrierten – Erklärungen nach § 3 der DBA-EVO.
Eine spanische Gesellschaft, die von einem österreichischen Unternehmen Lizenzgebühren erhält und lediglich eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung (Residencia Fiscal en España, Convenio) übermittelt, erlangt damit keinen Anspruch auf unmittelbare Quellenentlastung in Österreich und wird daher den Entlastungsanspruch im Rückerstattungsverfahren geltend machen müssen.
Durch das Verlangen nach Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU2 soll sichergestellt werden, dass Beträge, die in Österreich von der Quellenbesteuer...