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Deutschland: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
(B. R.) Der BFH hat in Änderung seiner bisherigen Judikatur zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten nunmehr entschieden (Urteile vom , VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09), dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die (dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale i. S. d. EStG 1988 grundsätzlich vergleichbare) Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf diese Urteile ist aus Sicht des dBMF bei Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte Folgendes zu beachten ( IV C 5 – S 2353/11/10010):
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 ...