IO § 99. Verpflichtung des
Gemeinschuldners., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse
§ 99. Verpflichtung des Gemeinschuldners.
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
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