IO § 99. Verpflichtung des Gemeinschuldners., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse

§ 99. Verpflichtung des Gemeinschuldners.

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

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