IO § 99. Verpflichtung des Schuldners, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse

§ 99. Verpflichtung des Schuldners

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874