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IO § 96. Vierter Abschnitt., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse

§ 96. Vierter Abschnitt.

Feststellung der Konkursmasse.

(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters einen anderen Beauftragten des Gerichtes mit der Errichtung des Inventars betrauen.

(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen.

(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

(4) Durch Verordnung können nähere Anordnungen über die Errichtung des Inventars sowie die Bewertung der einzelnen Sachen erlassen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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