IO § 95., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 95.

Untersagung der Ausführung von Beschlüssen.

(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Konkursgericht kann die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis die Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat.

(3) Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen.

(4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.

(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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