Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 94.
Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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