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IO § 94., RGBl. Nr. 337/1914, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 94.

Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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