IO § 93., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 93.

(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.

(2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.

(3) Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.

(4) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.

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