IO § 92. Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 92. Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung

(1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.

(2) Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.

(3) Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.

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