Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 92. Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung
(1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(2) Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
(3) Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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