Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 90.
Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel
eines Gläubigerausschusses
§ 90.
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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