IO § 87. Enthebung des Masseverwalters, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 87. Enthebung des Masseverwalters

(1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.

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