IO § 86., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 86.

(1) Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.

(2) Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.

(3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

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