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IO § 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ...... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................................................................. 2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................... 1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ..… 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................................... 2,75%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ........................................................................ 1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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