IO § 82d., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82d.

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten

3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S

des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses .............................................. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2,75%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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