Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82d.
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten
3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses .............................................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2,75%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%.
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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