IO § 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel


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1.
bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................
3%,
 
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................
2%,
 
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................
1%;
2.
bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...
4%,
 
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................
2,75%,
 
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................
1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

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