IO § 82d. Entlohnung bei Verwertung einer
Sondermasse, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
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1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht
in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden
Erlöses
....................................................................... | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
......................................................... | 2%, | |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
...................................................... | 1%; | |
2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht
in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden
Erlöses ……………………………………………... | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
......................................................... | 2,75%, | |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
...................................................... | 1,5%. | |
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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