Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82c. Verminderung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Einfachheit des Verfahrens,
2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
3. die Tatsache, daß der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder
4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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