IO § 82c. Verminderung der Entlohnung, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82c. Verminderung der Entlohnung

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1. die Einfachheit des Verfahrens,

2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder

4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.

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