IO § 82b. Erhöhung der Entlohnung, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82b. Erhöhung der Entlohnung

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874