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IO § 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel


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von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags
4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro
2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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