Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%, |
mindestens jedoch 2 000 Euro.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874