IO § 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich

(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags ..... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro .......................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ....................................................................................... 2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................... 1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

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