Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich
(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel
von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ...................................................................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S .................................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............................................................................. 1%,
mindestens jedoch 28 000 S.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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