IO § 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich

(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ...................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S .................................................................................... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............................................................................. 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

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