IO § 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich


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von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags
4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro
2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

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