Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
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von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%. |
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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