IO § 82., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82.

(1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 300 000 S der Bemessungsgrundlage ............ 20%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 400 000 S ....................... 15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ....................... 10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...................... 8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 28 000 000 S ...................... 6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S ...................... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 84 000 000 S ...................... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ................... 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

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