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IO § 82., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 82.

Ansprüche des Masseverwalters.

Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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