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IO § 81a. Tätigkeit des Masseverwalters, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 81a. Tätigkeit des Masseverwalters

(1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

1. die wirtschaftliche Lage,

2. die bisherige Geschäftsführung,

3. die Ursachen des Vermögensverfalls,

4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und

2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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