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IO § 81a. Tätigkeit des Insolvenzverwalters, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 81a. Tätigkeit des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

1. die wirtschaftliche Lage,

2. die bisherige Geschäftsführung,

3. die Ursachen des Vermögensverfalls,

4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

1. eine Fortführung möglich ist und

2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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