Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens
§ 81.
(1) Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortführen. Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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