IO § 80b. Unabhängigkeit des Masseverwalters, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 80b. Unabhängigkeit des Masseverwalters

(1) Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(2) Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1. den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat,

2. einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder

3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

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