IO § 80. Masseverwalter, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens

§ 80. Masseverwalter

(1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

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