Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts
§ 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses
(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.
(2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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