IO § 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

(1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

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