IO § 78a. Verständigung der Arbeitnehmer, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts
§ 78a. Verständigung der Arbeitnehmer
Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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