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IO § 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch, BGBl. I Nr. 152/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;

2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;

4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;

6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;

7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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