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IO § 77. Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 77. Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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