IO § 77. Anmerkung der Konkurseröffnung., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 77. Anmerkung der Konkurseröffnung.

Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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