IO § 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.1994

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

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