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IO § 75., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 75.

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;

2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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