Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts
§ 75.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice;
7. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
8. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher ist;
9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem eröffneten Konkursen.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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