IO § 74., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;

3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;

4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);

7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

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