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IO § 74., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts

§ 74.

(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. Bezeichnung des Gerichtes;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);

3. Namen und Anschrift des Masseverwalters;

4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;

5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;

6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);

7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.

(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über vierzehn Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf dreißig bis neunzig Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf vierzehn Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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